Freiwillige Feuerwehr Großerkmannsdorf

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Feuerwehrsatzung der Stadt Radeberg

 

Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat am 26.10.2005 auf Grund von

1. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächs GVBl. S. 55, 159) und

2. § 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz , Rettungsdienst und Katastrophenschutz

(SächsBRKG ) vom 24. Juni 2004 (Sächs.GVBl. S. 245,647)

die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Radeberg ( Stadtfeuerwehr ) ist als Einrichtung der Stadt Radeberg

eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus den Freiwilligen

Feuerwehren

- Radeberg

- Großerkmannsdorf

- Liegau-Augustusbad

- Ullersdorf

(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Radeberg“ dem bei

einer Ortsfeuerwehr der Name des Ortsteiles beigefügt wird.

(3) Die Ortsfeuerwehren behalten ihre traditionellen Ortsteilwappen.

(4) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehren bestehen Jugendfeuerwehren, die in

Jugendgruppen gegliedert sein können und Alters- und Ehrenabteilungen.

(5) Die Leitung der Feuerwehr obliegt dem Stadtwehrleiter und seinen Stellvertretern; in den

Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern

ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

§ 2

Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat die Aufgaben

- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,

- bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen sowie bei

der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe zu leisten und

- Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen.

Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 des SächsBrKG.

(2) Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Feuerwehr Aufgaben im Katastrophenschutz

wahr.

(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der

Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen, so z. B. zur Wasserwehr oder mit bestimmten

Rettungsgeräten.

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Feuerwehr sind:

- das vollendete 16. Lebensjahr,

- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,

- die charakterliche Eignung,

- eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit,

- die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung entsprechend der Feuerwehrdienstvorschrift

2.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 des SächsBRKG sein.

Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation

aktiv tätig sein. Der zuständige Feuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme

entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses. Neu

aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom Ortswehrleiter durch Handschlag verpflichtet.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches

ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(5) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr

- das 65. Lebensjahr vollendet hat, Ausnahmen sind zulässig.

- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig

ist,

- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird

oder

- entlassen oder ausgeschlossen wird.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr

für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere

Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen.

Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.

Eine Entlassung kann auch ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die

Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich

ist.

(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der

Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung

des zuständigen Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.

(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses über den

Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe

schriftlich fest. Entlassungsgesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten, über die

Entlassung entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses.

Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer

der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion

erhalten.

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die Angehörigen der Feuerwehr haben das Recht, den Wehrleiter, seine Stellvertreter und

die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. § 17 Abs. 1 bis 3 des SächsBRKG des

bleiben unberührt.

(2) Die Stadt hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 des SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen

der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und

Fortbildung zu erwirken.

(3) Funktionsträger und andere Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche

Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür

in einer besonderen Satzung der Stadt festgelegten Beträge.

(4) Angehörige der Feuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung

des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen,

von der Stadt erstattet sowie Sachschäden, die ihnen in Ausübung des Feuerwehrdienstes

entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe

des § 63 Abs. 2 SächsBRKG ersetzt.

(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der

Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

- am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften

regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

- sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden,

- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich

den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

- die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst

zu beachten und

- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft

zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei

Wochen dem Stadtwehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine

Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten,

so kann der Stadtwehrleiter auf Antrag des Ortswehrleiters

- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder

- den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten

Vorwürfen zu äußern.

§ 6

Jugendfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche in der Regel zwischen dem vollendeten

10. und 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die

schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem

Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

- in die aktive Abteilung aufgenommen wird,

- aus der Jugendfeuerwehr austritt,

- den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird

oder

- wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.

(4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart auf die Dauer von

fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis

ist dem zuständigen Feuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart

ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen

Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen.

Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.

§ 7

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der

Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

dauernd dienstunfähig geworden sind.

(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den

Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst für sie aus persönlichen

oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von

fünf Jahren.

§ 8

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche

Angehörige der Stadtfeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den

Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§ 9

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

- Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung

- Stadtfeuerwehrausschuss/Ortsfeuerwehrausschuss und

- Stadtwehrleitung/Ortswehrleitung

§ 10

Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung

der Angehörigen der Stadtfeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen

Angelegenheiten der Feuerwehr, so weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht

andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

In der Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr

im abgelaufenen Jahr abzugeben.

In der Hauptversammlung werden die Stadtwehrleitung und der Stadtfeuerwehrausschuss

gewählt.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche

Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens

einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe

gefordert wird.

Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr

und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder

anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung

einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister

vorzulegen ist.

(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift

ist dem Stadtwehrleiter vorzulegen.

§ 11

Feuerwehrausschuss

(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Stadtwehrleitung. Er behandelt

Fragen der Finanzplanung der Stadt für die Feuerwehr. Er wird für die Dauer von fünf Jahren

gewählt.

(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden sowie den

Ortswehrleitern und deren Stellvertretern. Innerhalb des Stadtfeuerwehrausschusses wird ein

Schriftführer gewählt. In der Hauptversammlung kann der Beschluss gefasst werden, weitere

Mitglieder für den Stadtfeuerwehrausschuss in den Ortsteilwehren zu wählen.

(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss tagt in der Regel viermal im Jahr. Die Beratungen sind vom

Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss

muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder

bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuerwehrausschuss

ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei der Besetzung von Führungsfunktionen durch hauptberufliche Angehörige der Freiwilligen

Feuerwehr ist vor deren Einsatz in die Funktion das Einvernehmen des Stadtfeuerwehrausschusses

einzuholen.

(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen.

(5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen

ist eine Niederschrift anzufertigen.

(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten

die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden,

dem Jugendfeuerwehrwart und dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und bis zu

sechs weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählten

Mitglieder.

Der Stadtwehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.

§ 12

Wehrleitung

(1) Zur Wehrleitung gehören der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter. Der Stadtwehrleiter

soll nicht gleichzeitig Ortswehrleiter sein.

(2) Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf

Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung

erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die nach § 18 Abs. 3 des

SächsBRKG persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(4) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl in der Hauptversammlung

und nach Zustimmung des Stadtrates vom Bürgermeister bestellt.

(5) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode

oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers

weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete

Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragen.

Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der

Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen

mit Zustimmung des Stadtrates als Stadtwehrleiter oder Stellvertreter ein.

(6) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt

die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Die Stadtwehrleitung

nimmt die Vertretung der Gesamtbelange der Feuerwehr gegenüber der Stadt wahr. Sie koordiniert

die Arbeit der Ortsfeuerwehren und berät diese. In die innerdienstlichen Belange der

einzelnen Ortsfeuerwehren darf die Stadtwehrleitung nur eingreifen, wenn Belange der gesamten

Freiwilligen Feuerwehr berührt sind.

(7)Die Ortswehrleiter haben insbesondere

- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend

den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

- die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

- die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens

40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Ortsfeuerwehrausschuss

vorgelegt werden,

- die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,

- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,

- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften

zu sorgen,

- bei minderjährigen Feuerwehrangehörigen die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

sicherzustellen und

- Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Stadtwehrleiter mitzuteilen.

(8) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(9) Der Stadtwehrleiter hat den Bürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen

Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten

der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

(10) Die stellvertretenden Stadtwehrleiter haben den Stadtwehrleiter bei der Lösung seiner

Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(11) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die

Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen,

vom Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden.

(12) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 5 und 8 bis 11 entsprechend.

§ 13

Zug- und Gruppenführer, Gerätewarte

(1) Als Zug- und Gruppenführer dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden,

die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen

sowie die erforderliche Qualifikation besitzen (erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen

Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen).

(2) Die Zug- und Gruppenführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen

mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Stadtwehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses widerrufen.

Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur

Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten

aus.

(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und

die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfungspflichtige Geräte sind

zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind

unverzüglich dem Wehrleiter zu melden.

§ 14

Schriftführer

(1) Der Schriftführer wird vom Stadtfeuerwehrausschuss aus dessen Mitte für die Dauer von

fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses

und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit

der Feuerwehr verantwortlich sein.

(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 15

Wahlen

(1) Die nach § 17 Abs. 2 des SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei

Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Feuerwehr bekannt

zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss

vom Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmen

mit der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten

Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem

Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten

anwesend ist.

(5) Die Wahl des Stadtwehrleiters und seiner Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten

hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl

zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache

Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl weiterer Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses wird in den Ortsteilwehren

durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen

sind, wenn ein Beschluss nach § 11 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.

In den Stadtfeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die

meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den

Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.

Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl

durchzuführen.

(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Stadtwehrleiters oder seiner Stellvertreter

nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom

Stadtfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen,

die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister

setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.

(10) Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend, die Aufgaben

des Stadtrates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.

§ 16

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Feuerwehrsatzungen der FFW- Radeberg vom 06.03.98, der FFWLiegau-

Augustusbad vom 06.03.98, der FFW- Ullersdorf vom 18.10.2000 und der FFWGroßerkmannsdorf

vom 27.11.1991 außer Kraft.

Radeberg, den 28.10.2005

Gerhard Lemm

Bürgermeister